Das Recht auf einen Beistand im Asylverfahren
Im Asylverfahren hat gem. § 14 IV VwVfG jeder Verfahrensbeteiligter das Recht auf einen Beistand. Das bedeutet, dass auch wir von der RLC bei der Asylanhörung als Beistand dabei sein können. Da wir als RLC auch häufig Anfragen bekommen, ob wir Geflüchtete auf die Anhörung vorbereiten können, liegt es auch nicht fern, unsere Mandanten und Mandantinnen anschließend bei der Anhörung zu begleiten.
Was dabei zu beachten ist und was wir in unserer Rolle als Beistand tun können, haben wir in ein paar Punkten für Euch zusammengefasst.
Was ist ein Beistand?
Ziel der Beistandschaft ist es, bei der Anhörung den Antragsteller oder die Antragstellerin in der Wahrnehmung seiner Rechte und Mitwirkungspflichten zu unterstützen. Die Anhörungssituation ist als Grundlage für den Ausgang des Asylverfahrens entscheidend und damit auch mit einem hohen psychischen Druck für unsere Mandanten und Mandantinnen verbunden. Daher können wir auch – vor allem, wenn wir bereits bei der Vorbereitung auf die Anhörung beteiligt waren – als vertraute Person eine psychische Stütze in einer ohnehin angespannten Situation bereitstehen. Nicht zuletzt kann unsere Anwesenheit dafür sorgen, dass die Anhörung auf einem qualitativ hohen Niveau durchgeführt sind und wir bei evtl. Fehlern auf diese im Protokoll hinweisen können.
Was darf ein Beistand und was ist seine Pflicht?
Die wichtigste Aufgabe als Beistand ist erst einmal das aufmerksame Zuhören: alles, was vortragsrelevant sein könnte, sollte auch vorgetragen werden.
Rechtliche Voraussetzung ist, dass der Beistand einen sachgemäßen Vortrag leisten kann, also geschäftsfähig ist.
Darüber hinaus sollte der Beistand darauf achten, ob die Verständigung zwischen dem Antragsteller oder der Antragstellerin ordnungsgemäß stattfindet. Sollte der Beistand das Gefühl haben, dass – falls er oder sie über die entsprechenden Fremdsprachenkenntnisse verfügt – etwas falsch oder verkürzt übersetzt wird oder einfach merkt, dass die Übersetzung unzureichend beachtet wird, sollte dies direkt mitgeteilt werden. Das muss nicht immer dazu führen, dass das Verfahren abgebrochen wird; allerdings sollte es immer im Protokoll vermerkt werden.
Der Beistand kann auch ergänzende Fragen stellen. Wichtig ist hierbei, dass niemand unterbrochen wird und der Ablauf des Verfahrens nicht gestört wird. Dafür sollte man am besten direkt vor Beginn mit den anderen Beteiligten klären, wann man seine Fragen stellen darf.
Was sollte der Beistand nicht tun?
Wichtig ist, dass der Beistand nicht das Asylverfahren „leitet“. Im Mittelpunkt steht das Gespräch zwischen dem Anhörenden und dem Antragsteller oder Antragstellerin. Distanz und Zurückhaltung können vorerst vorzugswürdig sein, um auch die Glaubwürdigkeit des Asylvortrags nicht zu gefährden.
Zwar hat der Beistand grundsätzlich ein Rederecht; der Anhörer oder die Anhörende darf bei der Durchführung des Verfahrenshoheit bestimmen, wann sich der Beistand äußern darf.
Bei der Wahl des Beistands sollte darauf geachtet werden, dass der Mandant oder die Mandantin ein Vertrauensgefühl zu der Person aufbauen kann. Das kann bspw. bedeuten, dass unter gewissen Umständen ein weiblicher Beistand vorzuziehen ist, wenn auch die Antragstellerin weiblich ist.
Was, wenn der Beistand verwehrt wird?
Das Recht auf einen Beistand entspringt § 14 IV VwVfG. Es kann dem Antragsteller oder der Antragstellerin grundsätzlich nicht verwehrt werden. Im Hinblick auf die Corona Pandemie oder aufgrund sicherheitsrechtlicher Auflagen kann es aber zu Situationen kommen, in dem das Beiwohnen des Beistands abgelehnt oder kompliziert wird.
Um solche Situationen zu vermeiden, sollte sich der Beistand vorher bei der zuständigen Stelle anmelden; empfehlenswert ist es auch, die unterschriebene RLC Vollmacht und die RLC Beratungsvereinbarung dabei zu haben. Ebenso muss sich der Beistand vor Ort ausweisen können. Wichtig ist auch, dass dabei klar wird, dass wir keine Anwälte sind und damit auch keine Prozessbevollmächtigte. Hat der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits anwaltliche Unterstützung, dann sollte die Begleitung vorher auch dort abgeklärt werden.
Aber: die vorherige Anmeldung ist keine rechtliche Voraussetzung für den Beistand! Der Beistand darf nicht mit dem Verweis auf eine fehlende vorhergegangene Anmeldung verweigert werden – die Anmeldung ist nur eine Empfehlung für einen besseren organisatorischen Ablauf.
Sollte es wirklich zu einer Situation kommen, in der das Recht auf Beistandschaft endgültig verwehrt wird, dann muss dies unbedingt im Protokoll festgehalten werden. Das Zurückweisen des Beistands ist rechtswidrig! (Mit Ausnahme des § 14 V VwVfG – deswegen ist es wichtig klarzustellen, dass wir keine Anwälte sind.) Das macht die Entscheidung mit guten Voraussichten angreifbar.