Dossier: Wissen und Wahrheit im Asylverfahren

Beim dem Wort Asyl denken die meisten in erster Linie an Menschen, die vor dem Elend der Welt fliehen und Schutz fern ihrer Heimat suchen. Manch einer mag an „Wirtschaftsflüchtlinge“ oder „Sozialtourismus“ denken. Es ist einerlei, wie man dem Thema zugeneigt ist: die wenigsten denken an Philosophie, an Wissen und Wahrheit.

Die politische Dimension des Asylrechts verdeckt den nüchternen Anspruch eines Verwaltungsverfahrens nach der Sachverhaltsaufklärung.  Es sind die banalen und zugleich hochkomplexen Fragen: „Wer sind Sie?“, „Wo kommen Sie her?“ „Was ist Ihnen passiert?“ „Können Sie das beweisen?“

Es sind Fragen nach der Wahrheit und ihrer Beweisbarkeit.
Ferdinand von Schirach hat dies für die Strafverfahren pointiert zusammengefasst: „Die Wahrheit eines Verfahrens ist nur eine Theorie über die Wirklichkeit.“

 

Die Anhörung

In aller Regel erreichen Geflüchtete Deutschland ohne Hab und Gut. Sie haben einen Rucksack, einen Plastikbeutel und einen weiten Weg hinter sich. Die Gründe ihrer Flucht haben sie nicht chronologisch mit Zeitangabe notiert,  sachdienliche Bestätigungen samt Stempel stellen Aggressoren nicht aus.

Und die Schlepper fordern sie auf ihre Pässe wegzuwerfen.

Ihre Ausgangslage für ein Asylverfahren in Deutschland ist denkbar schlecht.

Ihnen bleibt nur ihre Geschichte.

Das Verwaltungsrecht hat die Problematik des „Beweisnotstandes“ erkannt und lässt einen konsistenten und authentischen Vortrag genügen. In der Theorie so gut, in der Praxis hochproblematisch. RA Reinhard Marx beobachtet drei Typen von Beamten in Anhörungen: 1. Der desinteressierte Ermittler; 2. Der an der Beschaffung von Ablehnungsgründen interessierte Ermittler; 3. Der an der konkreten Lebenswirklichkeit interessierte Ermittler.[1]
Die größte Gruppe sieht er in den Desinteressierten.
Ein Verfahren ist nur so fair, wie es von den bearbeitenden Beamten geführt wird und hängt maßgeblich von ihrem Engagement ab. Hierzu ist eine besondere Bereitschaft des Anhörenden vonnöten, sich mit der Geschichte des Antragstellers zu befassen, Nachfragen zu stellen und ihm das Gefühl zu geben, er kann völlig offen sprechen. Es ist jedem bekannt, dass die Qualität und die Fülle an Details unweigerlich durch die Offenheit des Gesprächs beeinflusst wird. Es bedarf also eines guten Gesprächsklimas, was schwer zu garantieren ist. Dazu tritt der Umstand, dass sämtliche Lebensberichte übersetzt werden, was bereits eine Einbuße an Authentizität bedeutet. Häufig entstammen Antragsteller und Übersetzer nicht der gleichen Herkunft, die Vielfalt an arabischen Dialekten beispielsweise ist sehr groß. All das führt zu einer Reduktion an emotionaler Kommunikation zwischen Beamtem und Antragstellendem.
Sachlichkeit in einem Verwaltungsverfahren ist nichts per se Schlechtes, in der besonderen Konstellation des Asylverfahrens geht es indes um Authentizität, die unter anderem durch einen emotionalen Vortrag verstärkt wird.

Wahr ist nicht, was der Antragsteller sagt, sondern was der Beamte auf dem Umweg eines Übersetzers hört.

Sexuelle  Identität

Eine außergewöhnliche Rolle spielt die Frage nach der Wahrheit bei Fluchtgründen, die auf sexueller Identität beruhen. Viele Menschen verlassen beispielsweise ihr Land, weil sie dort ihre Homosexualität nicht offen ausleben dürfen. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Bekannten nach einem Beweis für seine sexuelle Orientierung zu bitten. Verwaltungsverfahren sind in diesem Sinne etwas neugieriger.
Nachdem der EuGH einige Prüfungsverfahren, wie die Vornahme sexueller Handlungen oder Videoaufnahmen für offensichtlich menschenrechtswidrig erachtet hat, behilft sich die deutsche Praxis ebenfalls mit dem authentischen Sachvortrag.
Antragsteller sollen über ihr outing und ihren Prozess des Selbsteingeständnisses berichten, wie ihr Umfeld reagiert hat, wie sich die ersten Erlebnisse angefühlt haben.
Das Ziel ist weniger die „richtigen“ Antworten auf Fragen zu geben, sondern ein stimmiges und authentisches Bild von sich und seinem Verhältnis zur Homosexualität zu schildern.
Nichtsdestotrotz berühren die Fragen unweigerlich die Intimsphäre des Antragstellenden, von dem kaum zu erwarten ist offen über seine intimsten Momente mit jemand Fremdem beim BAMF zu sprechen.

Das Spannungsverhältnis zwischen der Notwendigkeit der Behörden Wissen zu generieren und dem Persönlichkeitsrecht des Antragstellenden verläuft an einer grundrechtlich sehr sensiblen Linie.

 

Lageberichte und Wahrheit:

Die Lageberichte sind das Fundament, auf dem die Einzelfallberichte der Geflüchteten stehen: ob bestimmten Ethnien in den jeweiligen Ländern verfolgt werden, ob Homosexualität bestraft wird, ob die Sicherheitslage noch tragbar ist oder ob ein subsidiärer Schutz bewilligt wird. Es ist mithin von imminenter Wichtigkeit, dass diese Lageberichte möglichst objektiv sind. Das Auswärtige Amt zitiert sich selbst wie folgt:

„Die Lageberichte sollen durch objektive Darstellung der tatsächlichen Lage Behörden und Gerichten ermöglichen, selbst rechtliche Schlußfolgerungen zu ziehen.“

Das Problem ist, es gab in der Vergangenheit immer wieder große Kritik von NGOs an den jeweiligen Lageberichten. Unter anderem wurde bekannt, dass hochrangige Beamte des BAMF abgesandt werden, um an den Lageberichten mitzuschreiben. Das BAMF als Behörde des Ministeriums für Inneres nimmt folglich Einfluss auf die Erkenntnismittel des Auswärtigen Amtes, die er später selbst zur Bewertung von Asylfällen heranzieht. Eines Geschmäckles kann man sich nicht erwehren.
Hierzu treten gewisse Skandale in der Ausarbeitung mancher Lageberichte, wie beispielsweise in der Türkei, als dieser allein auf Auskünften der türkischen Regierung fußte und den damaligen Konflikt mit der kurdischen Minderheit gänzlich aussparte.
In anderen Fällen haben Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes sogar vor Gericht zugegeben, dass Lageberichte aufgrund des innenpolitischen Drucks in den 90er Jahren möglichst wohlwollend formuliert wurde, um negative Asylbescheide zu erleichtern.

Das wäre in einem Rechtsstaat alles noch verkraftbar, wenn die Lageberichte einer rechtlichen Kontrolle unterstünden.
Tun sie indes nicht. Im Gegenteil: sie unterliegen sogar der Geheimhaltung.

Wissen und Wahrheit durchziehen das Verwaltungsverfahren in unterschiedlicher Gestalt. Es mutet eigenwillig an, dass Begriffe wie Wissen und Wahrheit die Grundlage für Grundrechtseingriffe gegen den Antragsteller darstellen. Noch problematischer ist es, dass sie in manchen Konstellationen zulasten der Fliehenden zum Spielball von politischen Entscheidungen werden.

[Hierbei handelt es sich nur um eine kleine und grobe Zusammenfassung aus der Schwerpunktseminararbeit „Ermittlung von Wissen und Wahrheit im Asylverfahren“ von Christian Planken]

[1] Marx: Probleme der Kommunikation, ZAR, 423