Gerichts-Ticker Dossier: Die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung für eritreische Geflüchtete

BVerwG 1 C 9.21 – Urteil vom 11. Oktober 2022

 

Hintergrund

Die Passbeschaffung gehört in Deutschland zu den Mitwirkungspflichten eines Geflüchteten ohne Identitätsnachweises – bemüht er sich nicht um eine erneute Ausstellung seiner Passpapiere, kann dies mit strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, wenn die Passbeschaffung zumutbar ist. Um diese Zumutbarkeit stritt man sich allerdings bei Fällen eritreischer Geflüchteter. Denn diese müssen zur Passbeschaffung bei der eritreischen Botschaft vorsprechen und eine sogenannte Reueerklärung unterschreiben. Diese gestaltet sich inhaltlich wie eine Art Geständnis, durch dessen Unterschrift sich die Person einer Straftat bekennt („Ich bereue, ein Vergehen begangen zu haben, indem ich meine nationalen Verpflichtungen nicht erfüllt habe“).

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht erließ nun am 11. Oktober 2022 eine Grundsatzentscheidung, wonach das Unterschreiben der Reueerklärung – und somit die Passbeschaffung –  unzumutbar ist, wenn plausibel dargelegt werden kann, dass die Erklärung nicht dem Willen der Person entspricht. In einem solchen Fall müssen dann die deutschen Behörden einen (Ersatz-)Reiseausweis erstellen. Dies gilt sogar, „wenn sich – wie vom Berufungsgericht festgestellt –  die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung dadurch nicht erhöht und das Strafmaß gegebenenfalls sogar verringert.“[1]

Konsequenzen

Zum einen bringt die Entscheidung endlich eine Klärung für viele eritreische Geflüchtete, welche die Reueerklärung nicht unterschreiben wollten; gleichzeitig setzt sie auch einer neuen Verfahrensweise des BAMFs ein Ende – das Bundesamt hatte begonnen, anerkannten Flüchtlingen ihren Status wieder abzuerkennen, mit der Begründung, dass man nach dreijährigem Aufenthalt in Deutschland nun den Diasporastatus beantragen und ungefährdet in den Heimatstaat zurückkehren könne. Da das Bundesverwaltungsgericht doch nun entschied, dass die Reueerklärung unzumutbar ist, kann das BAMF nun auch hierauf nicht mehr verweisen.[2]

[1] https://www.bverwg.de/pm/2022/62, aufgerufen am 9. November 2022

[2] hierzu mehr unter: https://www.proasyl.de/news/sieg-vor-dem-bundesverwaltungsgericht-die-reueerklaerung-ist-unzumutbar/, aufgerufen am 9. November 2022.